§ 1 - Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt folgenden Namen: Kindervereinigung Guttau e.V. – „Am Auewald“.
- Der Verein ist unter der Nummer VR 30336 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Guttau – Am Auewald Nr. 12.
§ 2 - Zweck
- Der Zweck der Kindervereinigung Guttau e.V. ist darauf gerichtet, Kinder in ihrer Subjektposition zu fördern, Kinderinteressen öffentlich zu machen, zu vertreten und zu deren Durchsetzung beizutragen. Den inhaltlichen Rahmen für das Wirken der Kindervereinigung Guttau e.V. bildet die UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
- Die Kindervereinigung Guttau e.V. wirkt parteipolitisch unabhängig.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungsangebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfassen insbesondere:
-
- gemeinsame Tätigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sinnerfüllter erlebnisreicher Betätigung in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien, wobei Freizeitbetätigung von Erwachsenen ohne Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist,
- Projekte, die die Entwicklung und Tätigkeit von Kindergemeinschaften fördern (z.B. Mädchenarbeit, multikulturelle Arbeit, soziale Integration behinderter Kinder, praktische und theoretische Fortbildung, Vermittlung von Ferienaufenthalten für Kinder und ihre Betreuung, Musikmobil),
- Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit im Sinne der Ziele der Kindervereinigung Guttau e.V. (z.B. Publikationen zur Arbeit mit Kindern und für Kinder),
- Beratung von Initiativen, die im Rahmen der freien Jugendhilfe des KJHG tätig werden wollen bzw. sind,
- die Förderung der Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern, die für die Rechte der Kinder eintreten, unter Nutzung parlamentarischer und außerparlamentarischer Kontaktmöglichkeiten,
- die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu internationalen Organisationen für Kinder und Einrichtungen im Sinne des Vereinszweckes.
- Die Kindervereinigung Guttau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Kindervereinigung Guttau e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie die Satzung der Kindervereinigung Guttau e.V. anerkennen.
- Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Die Mitgliedschaft erfolgt auf der Grundlage des Einschreibens in eine Mitgliederliste beim jeweiligen Vorstandssitz. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
§ 3 a - Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Bedingungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung erfüllen. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag. Dieser kann in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden. Sie haben die Pflicht, ihren konkreten Beitrag vor Eintritt in die Kindervereinigung Guttau e.V. in Abstimmung mit dem Vorstand festzulegen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.
- In besonderen Härtefällen kann der Vorstand der Kindervereinigung Guttau e.V. abweichende Regelungen treffen.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
-
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Quartalsende für das folgende Quartal gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied, das über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und diese auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so gilt er als angenommen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder der Kindervereinigung Guttau e.V. haben das Recht:
-
- an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
- Anträge zu stellen,
- Auskünfte einzuholen
- Rede- und Stimmrecht auszuüben,
- in Gremien der Kindervereinigung Guttau e.V. gewählt zu
- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- die Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen,
- auf Bezug bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen,
- am öffentlichen Teil der Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder der Kindervereinigung Guttau e.V. haben die Pflicht:
-
- die Satzung der Kindervereinigung Guttau e.V. einzuhalten, die für jedes Mitglied bindend ist,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- die Arbeit in den Kindergemeinschaften zu unterstützen und die Interessen der Kinder zu vertreten,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 - Organe der Kindervereinigung Guttau e.V.
Die Organe der Kindervereinigung Guttau e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 8
Das höchste willensbildende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Verlauf eines Jahres zusammen. Der Vorstand beruft unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung schriftlich bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesen beiden Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Mitgliederversammlung, die ordnungs- und fristgemäß geladen ist, ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Wahl von Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren (die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Kassenführung jederzeit zu überprüfen),
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
- Beschlussfassung über die Satzung sowie Änderungen dazu,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren,
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung.
§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder der Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtmitgliederzahl. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Abwesenheit kann die Stimme vorher schriftlich abgegeben werden. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über den Modus der Wahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. weiterer Organe des Vereins sowie der Kassenprüfer (offene oder geheime Wahl) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Abwesenheit kann die Stimme vorher schriftlich abgegeben werden.
- Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 11 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
-
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Sprecher.
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten stattfindenden Wahlversammlung zu bestellen.
§ 12 - Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
- Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
- Organisation von Weiterbildungsangeboten im Sinne der Ziele des Vereins,
- Förderung von Projekten zur Unterstützung der Jugendhilfe im Sinne der satzungsmäßigen Vereinsziele,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf den Zweck des Vereins, auf notwendige Mehrheiten bei Wahlen und Beschlüssen und auf den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
- Der Vorstand ist beauftragt, die Personalangelegenheiten zu regeln. Ihm obliegen Einstellungen und Entlassungen. Die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen kann an Bedienstete gemäß schriftlicher Vereinbarung übertragen werden.
§ 13 - Der Kinder- und Jugendrat
Minderjährige Mitglieder des Vereins können einen Kinder- und Jugendrat bilden.
§ 14 - Finanzierungsgrundsätze
- Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszweckes ein.
- Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie anderen Einnahmen.
- Über die Verwendung von Mitteln des Vereins bis in Höhe von fünftausend Deutsche Mark entscheidet der Vorstand, ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 - Haushaltsführung
- Die Haushalts- und Rechnungsführung richtet sich nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien.
- Die Kassenrevision und Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern.
- Der Vorstand erstellt eine Kassenordnung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrückliche zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
- Der Auflösungsbeschluss kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst werden.
- Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von vier Wochen erneut eine Versammlung einberufen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung zu verwenden hat.
§ 17 - Beurkundung von Beschlüssen, Protokollen
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 - Schlussbestimmungen
- Die vorliegende Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung außer Kraft.
- Beschlossen auf der Mitgliederversammlung: Guttau, den 06.09.2016