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Satzung der Kindervereinigung Guttau e.V.

Stand 19.05.2025

Im Interesse der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, in der Vereinssatzung bei Personenbezeichnungen stets auch die weibliche und diverse Form anzugeben. Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gemeint.


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Kindervereinigung Guttau „Am Auewald“ e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 02694 Malschwitz OT Guttau.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist unter der Nummer VR 30336 in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

§ 2 - Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines Kindergartens und im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfassen insbesondere:
• gemeinsame Tätigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sinnerfüllter erlebnisrei-cher Betätigung in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien, wobei Freizeitbetätigung von Erwachsenen ohne Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist,
• Projekte, die die Entwicklung und Tätigkeit von Kindergemeinschaften fördern (z. B. Mädchen-arbeit, multikulturelle Arbeit, soziale Integration behinderter Kinder, praktische und theoretische Fortbildung, Vermittlung von Ferienaufenthalten für Kinder und ihre Betreuung, Musikmobil),
• Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit im Sinne der Ziele der Kindervereinigung Guttau e.V. (z.B. Publikationen zur Arbeit mit Kindern und für Kinder),
• Beratung von Initiativen, die im Rahmen der freien Jugendhilfe des KJHG tätig werden wollen bzw. sind,
• die Förderung der Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern, die für die Rechte der Kinder eintreten, unter Nutzung parlamentarischer und außerparlamentarischer Kontaktmög-lichkeiten,
• die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu internationalen Organisationen für Kinder und Ein-richtungen im Sinne des Vereinszweckes.

§ 3 - Unabhängigkeit
Der Verein wirkt parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 4 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Zweck des Vereins fördern und dieser Satzung zustimmen. Bei Minderjährigen bedarf es vorher der schriftlichen Zustimmung aller sorgeberechtigten Personen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Unterzeichnung einer Eintrittserklärung beantragt.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit. Die aktuelle Satzung des Vereins ist auf der Internetseite des Kinderhaus „Am Auewald“ veröffentlicht. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist die Ablehnung nicht zu begründen. Der Vorstand entscheidet endgültig.
(5) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, welche in einer Beitragsordnung geregelt sind. Der Mitgliedsbeitrag im Jahr der Aufnahme wird nicht anteilig berechnet. Es ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

§ 6 - Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Bedingungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung erfüllen. Bei Minderjährigen bedarf es vorher der schriftlichen Zustimmung aller sorgeberechtigten Personen.
(2) Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag. Dieser kann in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden. Sie haben die Pflicht, ihren konkreten Beitrag vor Eintritt in den Verein in Abstimmung mit dem Vorstand festzulegen.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch das Erlöschen des Vereins.
(2) Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) er schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt,
b) er über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und diese auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 - Rechte und Pflichten des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) Anträge zu stellen,
c) Auskünfte einzuholen,
d) ein Rede- und Stimmrecht auszuüben,
e) sich für Gremien des Vereins zur Wahl zu stellen,
f) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
g) auf Bezug bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen,
(2) Jedes Mitglied des Vereins ist dazu verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins einzuhalten,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) die Arbeit in den Kindergemeinschaften zu unterstützen und die Interessen der Kinder zu ver-treten,
d) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
e) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter,
c) dem Kassenwart und
d) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich stets durch zwei Vorstandsmitglieder gemein-sam vertreten.
(3) Der Vorstand beschließt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder.
(4) Die öffentlichen Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen. Es können Gäste eingeladen werden.
(5) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen oder wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmit-glieder verlangt. Die Sitzungen müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens drei Werktage vor-her angekündigt werden.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(8) Vorschläge zur Wahl des Vorstands müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden.
(9) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Mehrheitswahl. Bei der Mehrheitswahl werden die Stimmen direkt für einzelne Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber abgegeben. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie insgesamt Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Es können nicht alle Stimmen für nur eine Wahlbewerberin oder einen Wahlbewerber abgegeben werden. Pro Kan-didaten kann der Wähler maximal eine Stimme vergeben. Der Wähler ist nicht verpflichtet, alle seine ihm zur Verfügung stehenden Stimmen abzugeben.
(10) Mitglieder, die auf der Wahlversammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwah-lunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.
(11) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(12) Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus. Aufgrund eines sich ergebenden Interessenskonflikt sind Angestellte des Kinderhauses, sowie der Leiter und stellvertretende Leiter des Kinderhauses von der Wahl als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.
(13) Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(14) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, haben die übrigen Mitglieder das Recht, darüber abzustimmen, ob sie ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
(15) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen im Interesse des Vereins sind bei entsprechender Belegung zu erstatten. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage abweichend hiervon bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
(2) Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans,
b) Organisation von Weiterbildungsangeboten im Sinne der Ziele des Vereins,
c) Förderung von Projekten zur Unterstützung der Jugendhilfe im Sinne der satzungsmäßigen Vereinsziele,
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf den Zweck des Vereins, auf notwendige Mehrheiten bei Wahlen und Beschlüssen und auf den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
(5) Der Vorstand ist beauftragt, die Personalangelegenheiten zu regeln. Ihm obliegen Einstellungen und Entlassungen. Die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen kann an Personen, die im Anstellungsverhältnis des Kindergartens stehen, gemäß schriftlicher Vereinbarung übertragen werden.

§ 12 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das höchste willensbildende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Verlauf eines Kalenderjahres zusammen.
(3) Der Vorstand beruft unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung die Mitgliederversammlung bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Aushang an Informationstafel des Kinderhauses „Am Auewald“, Am Auewald 12 in 02694 Malschwitz OT Guttau ein. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Aushang zur Einladung zur Mitgliederversammlung an der Informationstafel des Kinderhauses. Eine Einberufung mittels schriftlicher Einladung erfolgt nicht.
(4) Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(5) Die Mitgliederversammlung, die ordnungs- und fristgemäß geladen ist, ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb zwei Monaten eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
b) Wahl von einem Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, für die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Kassenführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
d) Beschlussfassung über die Satzung sowie Änderungen dazu.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren.
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
g) Beschlussfassung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
h) Beschlussfassung über pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder und die Höhe.
i) Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Neuwahlen des Vorstands ist die Versammlungsleitung an einen für diesen Zweck zu bildenden Wahlausschuss zu übertragen, der ausschließlich für die Durchführung des Wahlmodus zuständig ist. Nach Durchführung der Wahlen übernimmt für die restliche Dauer der Mitgliederversammlung der alte Vorstand wieder die Versammlungsleitung.
Über den Modus der Wahl der Mitglieder des Vorstands bzw. weiterer Organe des Vereins sowie der Kassenprüfer (offene oder geheime Wahl) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 15 - Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu protokollieren und zu belegen.
(3) Der Kassenwart erstellt eine Jahresrechnung und berichtet in der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Kalenderjahr.
(4) Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(5) Der Kassenwart/Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 17 - Finanzierungsgrundsätze
(1) Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszweckes ein.
(2) Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie anderen Einnahmen.
(3) Über die Verwendung von Mitteln des Vereins bis in Höhe von 5.000,00 € entscheidet der Vorstand, ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrückliche, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn der Beschluss mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder gefasst wird.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Malschwitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke der Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in der Gemeinde Malschwitz zu verwenden hat.

§ 19 - Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung außer Kraft. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.05.2025 beschlossen.